001 überwiesen worden seien. Ausserdem führte Y in der Einsprache aus, dass ein Teil der ursprünglichen Parzelle B GB-Nr. 001 abparzelliert worden sei und der Verkauf dieses abparzellierten Grundstücks in den nächsten Tagen abgeschlossen mit der Bezahlung des Kaufpreises sein würde. Der Nettoverkaufserlös für dieses abparzellierte Grundstück würde sodann zu 70 % an Z und zu 30 % an A fliessen, weshalb laut Y diese letztlich auch den Infrastrukturbeitrag zu tragen hätten. 1.4 Das Einspracheverfahren wurde daraufhin auf Antrag von Y bis zur definitiven Regelung der Erbteilung sistiert (Verfügung vom 23. April 2018).