{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-8_2019-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143206&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5bcab3c2b242e1ab9482a4047ff765e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:08", "Checksum": "bc8e5e5ec3a808fbae44e352202e5bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n4. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.\nVorliegend kann für die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer von demselben Steuersubstrat ausgegangen werden. Die im Anfechtungsobjekt, also dem Einspracheentscheid vom 14. November 2018, vorgenommenen Berechnung der Erbschaftssteuer ist daher ebenfalls korrekt.\n5.1 Z und A sind mit dem Ehevertrag mit Datum vom … 2006 als Nacherbin sowie Vermächtnisnehmerin bzw. als Nachvermächtnisnehmer von der Erblasserin bedacht worden. Der Rekurrent selbst qualifizierte die beiden als «Vermächtnisnehmer» (vgl. Beiblatt zur Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer betreffend Verkauf von B GB-Nr. 0002).\nTatsächlich aber basieren die schlussendlich erfolgten Leistungen an Z und A auf der Vereinbarung vom … 2018 mit dem Rekurrenten. Es stellt sich insofern tatsächlich die Frage, ob durch den mit dieser Vereinbarung erfolgten Verzicht von Z auf die Nacherbschaft und von A auf das Nachvermächtnis, diese beiden sodann als Beschenkte, als Erben oder als Vermächtnisnehmer anzusehen sind.\n5.2 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR; Obligationenrecht, SR 220). Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 Abs. 2 OR).\nZ und A erhielten vorliegend zweifellos eine Zuwendung, allerdings nicht ohne Gegenleistung. Die Vereinbarung vom … 2018 basierte auf einem synallagmatischen Verhältnis und dem Prinzip «do ut des». Der jeweilige Verzicht auf die Nacherbschaft bzw. das Nachvermächtnis war die Gegenleistung für die dafür erhaltenen Leistungen aus dem Verkaufserlös. Der Anspruch, auf den Z und A mit der Vereinbarung vom … 2018 verzichteten, hatten die beiden im Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses bereits erworben. Somit liegt keine Schenkung vor.\n5.3 Die Frage, ob Z und A allenfalls gesetzliche oder eingesetzte Erben im Sinne von Art. 457 ff. ZGB sein könnten, kann hier offengelassen werden. Richtig führt die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 nämlich aus, dass gestützt auf Art. 639 Abs. 1 ZGB die Teilung des Nachlasses auf die Schulden der Erblasserin keine Auswirkungen gehabt hätte (Ziffer 8 der Vernehmlassung der Rekursgegnerin mit Datum vom 22. Januar 2019).\n5.4 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im Ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 484 Abs. 2 ZGB). Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet (Art. 484 Abs. 3 ZGB).\nGestützt auf die aus dem Ehevertrag mit Datum vom … 2006 fliessenden Ansprüche von Z und A, die dann durch die Regelungen in der Vereinbarung mit Datum vom … 2018 abgelöst wurden, kann von einem Vermächtnis im Sinne von Art. 484 ff. ZGB ausgegangen werden. Z und A sind deshalb als Vermächtnisnehmer anzusehen.\n5.5 Wie schon vorstehend in Erwägung 4 hinsichtlich der Nachlasstaxe festgehalten, sind die Erben abgabepflichtig, nicht aber die Vermächtnisnehmer. Als Vermächtnisnehmer sind Z und A also nicht abgabepflichtig.\nIm Übrigen kann sich fragen, ob der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit dem Mandat nicht eine heikle Rolle einnimmt: Er vertrat in dieser Sache zuvor schon Z und A (Anwaltsvollmachten vom 24. Januar 2018); im vorliegenden Verfahren dürften seitens des Rechtsvertreters insofern wohl gewisse Interessenkonflikte bestehen.\n6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 245 i.V.m. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind gestützt auf die §§ 3 und 150 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 des Gebührentarifs (BGS 615.11) i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO auf CHF 2'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Reg. …\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}