{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-8_2019-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143206&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5bcab3c2b242e1ab9482a4047ff765e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:08", "Checksum": "bc8e5e5ec3a808fbae44e352202e5bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\nIm Wesentlichen werden die vorgenannten Anträge in der Vernehmlassung wie folgt begründet: Das Steueramt bestreitet das Eintreten auf den Rekurs nicht und hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Einspracheentscheid vom 14. November 2018 verwiesen. Mit dem Rekurrenten einig ist das Steueramt, dass es sich beim Infrastrukturbeitrag in Höhe von CHF 258'178.- um eine Erbschaftsschuld handle, welche als Nachlasspassivum zuzulassen sei (§ 221 Abs. 1 lit. a StG). Das Reinvermögen wurde entsprechend auf CHF 3'351'526.54 festgesetzt. Strittig sei laut Steueramt einzig, von wem der Infrastrukturbeitrag letztlich zu tragen sei, also ob nun vom Rekurrenten oder von den beiden Vermächtnisnehmern, Z und A.\nAufgrund des allgemein formulierten ersten Rechtsbegehrens des Rekurrenten, thematisiert das Steueramt in der Vernehmlassung sodann neben der Erbschaftssteuer auch die Nachlasstaxe kurz.\nZur Nachlasstaxe führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass Steuerobjekt der Nachlasstaxe der reine Rücklass oder Nachlass sei (§ 217 Abs. 1 StG) und dass die Erben, nicht aber die Vermächtnisnehmer abgabepflichtig seien. Der Infrastrukturbeitrag sei als Nachlasspassivum von den Nachlassaktiven in Abzug gebracht und daraus sei die Nachlasstaxe berechnet worden, welche vom Rekurrenten als Alleinerben zu tragen sei.\nHinsichtlich der Erbschaftssteuer führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass es Z und A als Vermächtnisnehmer qualifiziere und Y als Alleinerben. In Anlehnung an Art. 603 und 564 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch; SR 210) sowie § 221 StG führt die Rekursgegnerin sodann aus, dass für Schulden des Erblassers einzig die Erben solidarisch haften, weshalb eine Übertragung von Erbschaftsschulden zu Lasten von Vermächtnisnehmern vom Gesetz nicht vorgesehen sei.\n2.3 Die Replik des Rekurrenten zur Vernehmlassung des Steueramtes datiert auf 23. Februar 2019. Darin hält er an den Anträgen des Rekurses vollumfänglich fest. In materieller Hinsicht führt der Rekurrent in der Replik im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Auszahlungen an Z und A nicht um Vermächtnisse, sondern um gestützt auf die Vereinbarung vom … 2018 ausgerichtete Schenkungen gehandelt habe. Die Erbschaftssteuer sei vom Nettowert des übergegangenen Vermögens zu erheben, weshalb die im Rekurs vom 14. Dezember 2018 dargestellten Nettoerlösbeträge massgebend seien (vgl. vorstehend Ziffer 2.1).\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Der Rekurrent ist selbst beschwert und damit legitimiert und der Vertreter ist ordentlich legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 zweiter Satzteil StG und § 56 Abs. 1 lit. b GO; Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n2.1 Der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt ist nicht umstritten und zudem anhand der Verfahrensakten dokumentiert. Es ist daher auf diesen Sachverhalt abzustellen. Umstritten sind nur Rechtsfragen, auf die nachfolgend eingegangen werden soll.\n2.2 Allein schon laut dem Rubrum des Rekurses mit Datum vom 14. Dezember 2018 betrifft dieser sowohl die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer. Die Rechtsbegehren des Rekurrenten sind denn auch entsprechend weit gefasst. Es sind nachfolgend also beide Abgaben zu behandeln.\n3. Was die Nachlasstaxe anbelangt, so unterliegt dieser der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG) und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG). Die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40-56 der Inventarisationsverordnung (InvVO; BGS 212.331) geregelt. Für Bauland gilt in der Regel der ortsübliche Preis als Verkehrswert (§ 44 InvVO), wobei dieser anhand der zuletzt getätigten Verkäufe festgestellt werden kann. § 221 Abs. 1 StG regelt die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (§ 218 Abs. 1 erster Satzteil StG), nicht aber die Vermächtnisnehmer (Marti Peter J., Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, § 218 N 2 und 8). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG).\nZumal die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht vorliegend unumstrittenermassen erfüllt sind, ist anhand der vorstehenden Regelungen die Nachlasstaxe zu bestimmen. Die Aufstellungen im Erbschaftsinventar Nr. … über den Vermögensnachlass der Erblasserin werden vom Rekurrenten nicht beanstandet. Verlangt wird seitens des Rekurrenten aber, dass der Infrastrukturbeitrag in Höhe von insgesamt CHF 258'178.- als Erbschafts- bzw. Schenkungsschuld im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. a StG im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird. Dem kam die Rekursgegnerin allerdings bereits im Einspracheentscheid nach, indem die Passiven um eben diesen Infrastrukturbetrag ergänzt wurden. Keine expliziten Ausführungen macht der Rekurrent zur korrigierten Berechnung der Rekursgegnerin im Rahmen des Einspracheentscheides mit Datum vom 14. November 2018, indem dort anders als im Inventar mit dem Verkehrswert in Form des Erlöses aus dem Verkauf des abparzellierten Grundstückes B GB-Nr. 0002 gerechnet wird. Insofern ist auch dieser Wert als anerkannt anzusehen.\nDie im Anfechtungsobjekt, also dem Einspracheentscheid vom 14. November 2018, vorgenommenen Berechnung der Nachlasstaxe ist korrekt."}