{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-8_2019-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143206&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5bcab3c2b242e1ab9482a4047ff765e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:08", "Checksum": "bc8e5e5ec3a808fbae44e352202e5bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.10.2019 SGNEB.2018.8\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Die am 20. März 2014 verstorbene X (nachfolgend «Erblasserin» genannt) mit letztem Wohnsitz in … hinterliess ihren Ehemann, Y, als Vorerben, und Z als Nacherbin. Zusätzlich richtete die Erblasserin Vermächtnisse aus, darunter an Z und an A.\n1.2 Am 12. August 2015 wurde das Inventar Nr. … über den Vermögensnachlass der Erblasserin fertiggestellt. Gestützt auf dieses Inventar wurde Y am 29. September 2017 eine Proforma-Rechnung mitsamt Berechnung des steuerbaren Nachlasses, der Nachlasstaxe, der Vermächtnisse, der Erbschaftssteuer und der Gesamtabrechnung zugestellt. Wenige Tage später erhielt Y die definitive Rechnung/Veranlagungsverfügung (Nr. …) mit Datum vom 4. Oktober 2017. Neben Gebühren und Auslagen sowie einem Zuschlag, wurde ihm mit dieser Rechnung/Verfügung die Veranlagung der Nachlasstaxe in Höhe von CHF 10'893.90 (Material-Nr. …) und der Erbschaftssteuer in Höhe von CHF 205'478.58 (Material-Nr. …) eröffnet.\n1.3 Gegen die Veranlagung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob Y, vertreten durch Rechtsanwalt …, mit Einschreiben datiert auf 31. Oktober 2017 Einsprache. Dabei beantragte Y im Wesentlichen, dass die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer neu zu berechnen seien.\nIn dieser Einsprache wurde unter anderem geltend gemacht, dass der Gemeinde B gestützt auf einen Infrastrukturvertrag vom … 2013 zwischen der Einwohnergemeinde B und der Erblasserin Gelder im Umfang von CHF 258'178.- für B GB-Nr. 001 überwiesen worden seien. Ausserdem führte Y in der Einsprache aus, dass ein Teil der ursprünglichen Parzelle B GB-Nr. 001 abparzelliert worden sei und der Verkauf dieses abparzellierten Grundstücks in den nächsten Tagen abgeschlossen mit der Bezahlung des Kaufpreises sein würde. Der Nettoverkaufserlös für dieses abparzellierte Grundstück würde sodann zu 70 % an Z und zu 30 % an A fliessen, weshalb laut Y diese letztlich auch den Infrastrukturbeitrag zu tragen hätten.\n1.4 Das Einspracheverfahren wurde daraufhin auf Antrag von Y bis zur definitiven Regelung der Erbteilung sistiert (Verfügung vom 23. April 2018).\nAm … 2018 hatte Y mit Z sowie A einen schriftlichen Teilungsvertrag abgeschlossen, von dem Y bereits in der Einsprache vom 31. Oktober 2017 (vgl. vorstehend Ziffer 1.3) gesprochen hat. In Abweichung vom zwischen der Erblasserin und Y abgeschlossenen Ehevertrag mit Datum vom … 2006, regelten Y (Vorerbe und Vorvermächtnisnehmer), Z (Nacherbin) und A (Nachvermächtnisnehmer), die Teilung neu. Gestützt auf den Teilungsvertrag vom … 2018 wurde von der Liegenschaft B GB-Nr. 001 das Wohnhaus abparzelliert und Y zu Alleineigentum zugewiesen. Das übrige Grundstück (neu GB-Nr. 0002) wurde im Anschluss an die Parzellierung zu einem Preis von CHF … (gemäss Veranlagungsverfügung … der Steuerverwaltung des Kantons C vom 24. August 2018) verkauft. Vereinbarungsgemäss floss der Nettoerlös aus dem Verkauf zu 70 % an Z und zu 30 % an A. Durch die unmittelbare Vergütung des Nettoerlöses verzichtete Z auf ihre Nacherbschaft und A auf sein Nachvermächtnis.\nDas Steueramt des Kantons Solothurn akzeptierte sodann diesen schriftlichen Teilungsvertrag und berechnete die Nachlasstaxe als auch die Erbschaftssteuer gestützt darauf neu. Anders als im Erbschaftsinventar, wo für das ausserkantonale Grundstück B GB-Nr. 001 mangels Kenntnis des Verkehrswertes der Katasterwert inventarisiert wurde, lag für den Einspracheentscheid nunmehr der Verkaufswert für GB-Nr. 0002 vor und dieser wurde denn auch entsprechend bei den Aktiven berücksichtigt.\nDemgegenüber berücksichtigte das Steueramt aber auch den Infrastrukturkostenbeitrag in Höhe von CHF 258'178.- bei den Passiven (vgl. E. 4.3 und Bilanz unter E. 5.4 des Einspracheentscheides).\nGestützt auf diese neuen Berechnungsgrundlagen wurde Y daraufhin am 14. November 2018 der Einspracheentscheid eröffnet, wobei die Einsprache gutgeheissen und die Nachlasstaxe neu auf CHF 19'125.16 sowie die Erbschaftssteuer neu auf CHF 256'948.67 veranlagt wurde.\n2.1 Mit Rekurs vom 14. Dezember 2018 stellte der Rekurrent folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die angefochtene Verfügung des Steueramtes des Kantons Solothurn Recht und Aufsicht, Werkhofstr. 29 c, 4509 Solothurn, zu korrigieren.\n2. Es seien die Höhe der steuerbaren Vermächtnisse für Z und für A neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Schulden aus dem Infrastrukturbeitrag an die Gemeinde B und es sei die Erbschaftssteuer neu festzulegen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.\nDer Rekurrent begründete diese Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass der bezahlte Infrastrukturbeitrag in Höhe von insgesamt CHF 258'178.- als Erbschafts- bzw. Schenkungsschuld im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. a StG (Steuergesetz, BGS 614.11) bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen sei. Es handle sich dabei schliesslich um eine Schuld, die gestützt auf den Vermächtnis- bzw. Schenkungsvertrag bereits beim Ableben der Erblasserin bestanden habe.\nDer für die Steuerveranlagung zu berücksichtigende Nettoerlösbetrag seitens Z betrage somit CHF 602'365.- (70 % vom Bruttoerlös in Höhe von CHF …, also CHF …, abzüglich 70 % vom Infrastrukturbeitrag in Höhe von CHF 258'178.-, also CHF 180'725.-) während er seitens A CHF 258'157.- (30 % vom Bruttoerlös in Höhe von CHF …, also CHF …, abzüglich 30 % vom Infrastrukturbeitrag in Höhe von CHF 258'178.-, also CHF 77'453.-) betrage.\n2.2 In der Vernehmlassung mit Datum vom 22. Januar 2019 stellte das Steueramt (Rekursgegnerin) folgende Anträge:\n1. Der Rekurs sei abzuweisen.\n2. Die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen."}