Weiter hat D für die B AG den Aktienkaufvertrag vom … 2013 mitunterzeichnet. E und D waren bei den Aktienverkäufen bei allen drei Käuferinnen involviert und hatten offensichtlich auch zueinander Kontakt. Die Rekurrentin übernahm später schliesslich die A AG und die B, so dass die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 in der hier gegebenen Situation als Zusammenwirken anzusehen sind. Betragsmässig sind die erhobenen Handänderungssteuern (CHF 22'065.60 und CHF 9'653.70) im Übrigen nicht bestritten. Die angefochtenen Verfügungen sind nach den Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Rekurse sind demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen.