Im Übrigen ist dafürzuhalten, dass eine Geheimhaltung von Akten, auch wenn dies zulässigerweise erfolgt ist, wenn immer möglich zu vermeiden ist. Vorliegend ist jedoch anzunehmen, dass der Name der nicht genannten Drittgesellschaft allen Beteiligten, mithin auch der Rekurrentin bekannt sind. Sodann müssen beim Aktienkauf vom … 2014 D und E als Zeichnungsberechtigter der Drittgesellschaft im Kontakt gewesen sein; dieses Wissen von D ist der Rekurrentin zuzurechnen; unter den vorliegenden Umständen müssen die Aktienkaufverträge bekannt gewesen sein. Weiter hat D für die B AG den Aktienkaufvertrag vom … 2013 mitunterzeichnet.