Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. In Bezug auf das Akteneinsichtsrecht geht es bei den abgedeckten Akten nicht um wesentliche Unterlagen. Würde es sich um relevante Angaben handeln, würde sich beim Vorgehen der Vorinstanz zwar die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellen; eine solche Verletzung ist hier aber nicht erkennbar (vgl. dazu auch Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., § 15 N 26). Im Übrigen ist dafürzuhalten, dass eine Geheimhaltung von Akten, auch wenn dies zulässigerweise erfolgt ist, wenn immer möglich zu vermeiden ist.