Lediglich beim Verkauf von D an die Drittgesellschaft wurde ein höherer Preis bezahlt (CHF 6'077). Dass D erst in den Jahren 2016 und 2017 die Kontrolle aller Gesellschaften, der Drittgesellschaft bzw. deren Mutterhauses und der A übernommen hat, ist sodann nicht massgebend. Schliesslich liegt hier auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Die Rekurrentin hat sämtliche Akten einsehen können. Nur bei zwei Dokumenten waren die Namen der Käuferschaft abgedeckt. Auch diesen Dokumenten kann aber die Mitwirkung von D und E klar entnommen werden. Die Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.