E hat beim Kauf der Aktien mit D zusammengearbeitet, wie in der Replik bestätigt worden ist (S. 4 f.). Es steht damit fest, dass in den Jahren 2013 und 2014 durch das Zusammenspiel der beiden Personen bei den drei betroffenen Gesellschaften eine Aktienmehrheit der C erworben werden konnte (vgl. dazu oben, E. 2.2; BGE 103 Ia 159). Dass die Aktienmehrheit auf drei Gesellschaften verteilt wurde, kann an der Tatsache des wirtschaftlichen Handwechsels nichts ändern. Weiter haben alle drei Gesellschaften für die Käufe von den Drittpersonen den gleichen Kaufpreis pro Aktie bezahlt (CHF 4'583). Lediglich beim Verkauf von D an die Drittgesellschaft wurde ein höherer Preis bezahlt (CHF 6'077).