Ausserdem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt, weil der Name der Drittgesellschaft nicht bekannt gegeben werde. 3.2 Anhand der Angaben und Unterlagen (Handelsregisterauszüge) war E im Jahr 2013 einzelzeichnungsberechtigt bei der Drittgesellschaft und der A. Die B wurde im Jahr 2016 durch die Rekurrentin übernommen. Schon zuvor besass letztere indes sämtliche Aktien der B. Bei der Rekurrentin ist D weisungsbefugt. E hat beim Kauf der Aktien mit D zusammengearbeitet, wie in der Replik bestätigt worden ist (S. 4 f.).