diese ist unbestrittenermassen eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu KSGE 2006 Nr. 12). Die streitigen Handänderungssteuern wurden erhoben, weil D bzw. E alle drei Gesellschaften direkt oder indirekt beherrschen würden. Die Rekurrentin hält dagegen v.a. fest, dass D in den Jahren 2013 und 2014 bei der A und der B keine Organstellung gehabt habe. Ein notwendiges Zusammenwirken sei nicht erstellt. Da zudem die dritte Gesellschaft wesentlich mehr pro Aktie bezahlt habe, sei ein Zusammenwirken auszuschliessen. Ausserdem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt, weil der Name der Drittgesellschaft nicht bekannt gegeben werde.