Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG). 3.1 In den Jahren 2013 und 2014 erwarben die A AG, die B AG sowie eine Drittgesellschaft insgesamt 132 von 240 Aktien und damit die Mehrheit der C Cie. SA; diese ist unbestrittenermassen eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu KSGE 2006 Nr. 12).