Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Im vorliegenden Zusammenhang ist unbestritten, dass eine Steuerpflicht auch dann entsteht, wenn mehrere gemeinsam handelnde Personen, die zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen, zusammenwirken und ihre Beteiligungen an die gleiche Person oder an mehrere, ebenfalls zusammenwirkende Personen übertragen (vgl. BGE 103 Ia 159). 2.3 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen.