(KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre und in der späteren publizierten Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts übernommen worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 12 E. 2 mit Hinw.; 2013 Nr. 13 E. 2; 2014 Nr. 20 E. 2.1). 2.2 Wie gesagt, wird gemäss § 206 Abs. 1 StG die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit.