Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11). Auf die zwei Rekurse ist einzutreten. Da die beiden Eingaben die gleichen Sachverhalte betreffen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, können die zwei Rekurse gemeinsam beurteilt werden. 2.1 Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG).