Dies gelte auch für das angebliche Zusammenwirken zur Erreichung einer Aktienmehrheit von mind. 121 Namenaktien der C. Insofern stimme auch der zeitliche Kontext mit einer angeblichen koordinierten Abwicklung nicht überein, welche für einen Erwerb der Aktienmehrheit einer Firma erforderlich wäre. Der Nachweis eines koordinierten und abgestimmten Zusammenwirkens für den Erwerb der Aktienmehrheit an der C sei gescheitert. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurse gegen die beiden angefochtenen Einspracheentscheide erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11).