Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Wesentliche Vertragsessentialien könnten weder verifiziert noch nachvollzogen werden. Dass ein Zusammenwirken von natürlichen Personen mittels Kaufverträgen für den Erwerb von 117 Namenaktien der C Cie. SA laut Vorinstanz nachgewiesen werden könne, werde ausdrücklich bestritten. Dies gelte auch für das angebliche Zusammenwirken zur Erreichung einer Aktienmehrheit von mind. 121 Namenaktien der C. Insofern stimme auch der zeitliche Kontext mit einer angeblichen koordinierten Abwicklung nicht überein, welche für einen Erwerb der Aktienmehrheit einer Firma erforderlich wäre.