Da das Steuergericht über volle Kognition verfüge, könnte eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend geheilt werden. Es treffe gerade nicht zu, dass D für die B AG nie in einer Organstellung aufgetreten wäre, habe er doch für diese Gesellschaft am … 2013 den Aktienkaufvertrag betreffend die 30 Aktien mitunterzeichnet. D und E seien im Zeitpunkt der Aktienkäufe bei allen drei Käuferinnen involviert gewesen. Da die A AG und die B später durch die Rekurrentin übernommen worden seien, könnten die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 nur als bewusstes Zusammenwirken gewertet werden. 2.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest.