Trotz Annahme eines Zusammenwirkens sei das Steuergeheimnis gleichwohl zu wahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht vorliegen, da die Rekurrentin erst nach Erlass der Einspracheverfügungen und nicht zuvor ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe. Diesen Verfügungen würden keine Akten zugrunde liegen, von deren Existenz die Rekurrentin nicht gewusst habe oder nichts habe wissen können. Sämtliche Aktienkaufverträge dürften als bekannt vorausgesetzt werden, weshalb eine entsprechende Mitteilung an die Rekurrentin habe entfallen können. Da das Steuergericht über volle Kognition verfüge, könnte eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend geheilt werden.