Ein Zusammenwirken der drei Käuferinnen im massgeblichen Zeitpunkt habe nicht stattgefunden und eine Beherrschung durch eine natürliche Person sei weder direkt noch indirekt erfolgt. Es habe auch keine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie habe der Rekurrentin Kopien sämtlicher Akten zur Verfügung gestellt, wobei einzelne Aktenstücke geschwärzt worden seien. Trotz Annahme eines Zusammenwirkens sei das Steuergeheimnis gleichwohl zu wahren.