Ein gemeinsames Zusammenwirken, koordiniert und beherrscht von D, lasse sich auch durch die bezahlten Kaufpreise für die Aktien widerlegen. Die Preisdifferenzen pro Namensaktie von CHF 4'583 (A und B) und CHF 6'077 (dritte Gesellschaft) würden ein nachhaltiges Indiz dafür bilden, dass gerade keine Absprachen und Koordination unter der Käuferschaft stattgefunden habe und daher verschiedene natürliche Personen in den Jahren 2013/2014 selbständig Handlungen getroffen hätten. Ein Zusammenwirken der drei Käuferinnen im massgeblichen Zeitpunkt habe nicht stattgefunden und eine Beherrschung durch eine natürliche Person sei weder direkt noch indirekt erfolgt.