am … 2014 für diese Gesellschaften keine Dispositionen treffen können. Er habe weder Eigentum an den Aktien dieser Gesellschaften gehalten noch mit diesen Gesellschaften zusammenwirkt oder eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Zudem habe D weder direkt noch indirekt die beiden Käuferinnen im relevanten Zeitraum 2013/2014 beherrschen können; es könne auch nicht von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der Aktienmehrheit ausgegangen werden. Ein gemeinsames Zusammenwirken, koordiniert und beherrscht von D, lasse sich auch durch die bezahlten Kaufpreise für die Aktien widerlegen.