Dies betreffe auch die der Rekurrentin nur beschränkt gewährte Akteneinsicht. Vor Ende 2016 bzw. in der hier relevanten Zeitspanne habe D nicht mit Einzelunterschrift selbständig und alleine Handlungen für die Rekurrentin vornehmen können; dies schliesse die Annahmen des Steueramts hinsichtlich einer Beherrschung der drei Käuferinnen in den Jahren 2013/2014 zum vornherein aus. Weiter sei D weder bei der A noch bei der B in einer Organstellung aufgetreten und habe daher … 2013 resp. am … 2014 für diese Gesellschaften keine Dispositionen treffen können.