Die angefochtenen Verfügungen seien unvollständig und unpräzise. Die weitere Gesellschaft sei nicht weiter identifizierbar, womit die Rekurrentin unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht konkret und sachverhaltlich verbindlich zu dieser Gesellschaft Stellung nehmen könne. Dass das Steueramt sich auf ein angebliches Steuergeheimnis berufe, sei gesetz- und verfassungswidrig. Die Argumentation des Steueramts genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Offenlegung der amtlichen Akten nicht, weshalb die angefochtenen Verfügungen bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben seien. Dies betreffe auch die der Rekurrentin nur beschränkt gewährte Akteneinsicht.