Die sachverhaltlichen Annahmen des Steueramts seien jedoch willkürlich und abschliessend bestritten. Dass die Aktienmehrheit von 132 Namenaktien an der C Cie. SA angeblich von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen am … 2013 bzw. … 2014 an die A AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden seien, sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation gemäss Handelsregister in klarem Widerspruch. Die angefochtenen Verfügungen seien unvollständig und unpräzise.