Der Vertreter der Rekurrentin beantragte jeweils, die Verfügungen des Departements FD vom 13. und 23. April 2018 sowie die beiden Verfügungen des Steueramts vom 22. Juni 2018 seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten für das Rekursverfahren seien dem Steueramt aufzuerlegen und der Rekurrentin sei eine Parteientschädigung nach Ermessen des Steuergerichts zuzusprechen. Dazu wurde zuerst angeführt, die Berechnung des Handänderungssatzes sei nicht angefochten. Sodann sei der Grundsatz der Steuerpflicht auch nicht bestritten. Die sachverhaltlichen Annahmen des Steueramts seien jedoch willkürlich und abschliessend bestritten.