Dies ergebe einen relevanten Veräusserungserlös von CHF … . Der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Aktienkäufe sei gestützt auf die letzte massgebliche Jahresrechnung zu ermitteln, mithin diejenige des Jahres 2013 der Immobiliengesellschaft. Der Verkehrswert der beiden betroffenen Grundstücke betrage in den hier massgebenden Erwerbszeitpunkten CHF 2'089'547. Die Handänderungssteuer werde denn von diesem Verkehrswert zur Zeit der Handänderung erhoben. Vom total geleisteten Kaufpreis von CHF … für die Aktien der C würden CHF … bzw. 48 % auf die A entfallen und CHF … resp.