Mit diesem Erwerb sei auch die Stimmenmehrheit auf die Erwerberinnen übergegangen. Es gehe damit beim Erwerb der Aktienmehrheit an der C durch die drei zusammenwirkenden Käuferinnen in den Jahren 2013 und 2014 um eine wirtschaftliche Handänderung, für welche die Käuferinnen, zu denen auch die A und die B gehören würden, handänderungssteuerpflichtig würden. Obschon nur 132 der 240 Aktien übertragen worden seien, werde die Handänderungssteuer auf dem ganzen Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsgrundstücke erhoben. Der Kaufpreis der 132 Aktien von CHF … sei daher auf 240 Aktien hochzurechnen. Dies ergebe einen relevanten Veräusserungserlös von CHF … .