Vorliegend sei von einem Zusammenwirken auf beiden Seiten auszugehen, da die Aktienmehrheit von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen an die A AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden sei. Alle drei Käuferinnen seien im Zeitpunkt der Aktienverkäufe direkt oder indirekt von den gleichen natürlichen Personen (D und E) beherrscht worden. Inzwischen beherrsche D direkt oder indirekt alle drei Käuferinnen, weshalb ohne Weiteres von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der Aktienmehrheit auszugehen sei. Mit diesem Erwerb sei auch die Stimmenmehrheit auf die Erwerberinnen übergegangen.