Dazu wurde v.a. angeführt, die A und die B seien damals nur im Besitz einer Minderheit der Aktien der C gewesen. Die beiden Gesellschaften hätten keine Mehrheit verkauft, weshalb keine wirtschaftliche Handänderung vorliege. 1.4 Mit zwei Verfügungen vom 22. Juni 2018 wies das Steueramt die beiden Einsprachen ab. Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen festgehalten, dass die C Cie. SA in den Jahren 2013 und 2014 eine Immobiliengesellschaft gewesen sei. Vorliegend sei von einem Zusammenwirken auf beiden Seiten auszugehen, da die Aktienmehrheit von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen an die A AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden sei.