{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-5_2019-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a505ae0db121a71ff4162b5b86db176e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:16", "Checksum": "13f76cb38767baca609daa4f29531dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029\n\n\n3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. In Bezug auf das Akteneinsichtsrecht geht es bei den abgedeckten Akten nicht um wesentliche Unterlagen. Würde es sich um relevante Angaben handeln, würde sich beim Vorgehen der Vorinstanz zwar die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellen; eine solche Verletzung ist hier aber nicht erkennbar (vgl. dazu auch Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., § 15 N 26). Im Übrigen ist dafürzuhalten, dass eine Geheimhaltung von Akten, auch wenn dies zulässigerweise erfolgt ist, wenn immer möglich zu vermeiden ist. Vorliegend ist jedoch anzunehmen, dass der Name der nicht genannten Drittgesellschaft allen Beteiligten, mithin auch der Rekurrentin bekannt sind. Sodann müssen beim Aktienkauf vom … 2014 D und E als Zeichnungsberechtigter der Drittgesellschaft im Kontakt gewesen sein; dieses Wissen von D ist der Rekurrentin zuzurechnen; unter den vorliegenden Umständen müssen die Aktienkaufverträge bekannt gewesen sein. Weiter hat D für die B AG den Aktienkaufvertrag vom … 2013 mitunterzeichnet. E und D waren bei den Aktienverkäufen bei allen drei Käuferinnen involviert und hatten offensichtlich auch zueinander Kontakt. Die Rekurrentin übernahm später schliesslich die A AG und die B, so dass die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 in der hier gegebenen Situation als Zusammenwirken anzusehen sind. Betragsmässig sind die erhobenen Handänderungssteuern (CHF 22'065.60 und CHF 9'653.70) im Übrigen nicht bestritten. Die angefochtenen Verfügungen sind nach den Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'586 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'586). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Rekurse werden abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2'586 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Z\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}