{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-5_2019-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a505ae0db121a71ff4162b5b86db176e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:16", "Checksum": "13f76cb38767baca609daa4f29531dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029\n\n\n1. Die Rekurse gegen die beiden angefochtenen Einspracheentscheide erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11). Auf die zwei Rekurse ist einzutreten.\nDa die beiden Eingaben die gleichen Sachverhalte betreffen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, können die zwei Rekurse gemeinsam beurteilt werden.\n2.1 Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernahm es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ werde allgemein „der Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre und in der späteren publizierten Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts übernommen worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 12 E. 2 mit Hinw.; 2013 Nr. 13 E. 2; 2014 Nr. 20 E. 2.1).\n2.2 Wie gesagt, wird gemäss § 206 Abs. 1 StG die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Im vorliegenden Zusammenhang ist unbestritten, dass eine Steuerpflicht auch dann entsteht, wenn mehrere gemeinsam handelnde Personen, die zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen, zusammenwirken und ihre Beteiligungen an die gleiche Person oder an mehrere, ebenfalls zusammenwirkende Personen übertragen (vgl. BGE 103 Ia 159).\n2.3 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG).\n3.1 In den Jahren 2013 und 2014 erwarben die A AG, die B AG sowie eine Drittgesellschaft insgesamt 132 von 240 Aktien und damit die Mehrheit der C Cie. SA; diese ist unbestrittenermassen eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu KSGE 2006 Nr. 12). Die streitigen Handänderungssteuern wurden erhoben, weil D bzw. E alle drei Gesellschaften direkt oder indirekt beherrschen würden. Die Rekurrentin hält dagegen v.a. fest, dass D in den Jahren 2013 und 2014 bei der A und der B keine Organstellung gehabt habe. Ein notwendiges Zusammenwirken sei nicht erstellt. Da zudem die dritte Gesellschaft wesentlich mehr pro Aktie bezahlt habe, sei ein Zusammenwirken auszuschliessen. Ausserdem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt, weil der Name der Drittgesellschaft nicht bekannt gegeben werde.\n3.2 Anhand der Angaben und Unterlagen (Handelsregisterauszüge) war E im Jahr 2013 einzelzeichnungsberechtigt bei der Drittgesellschaft und der A. Die B wurde im Jahr 2016 durch die Rekurrentin übernommen. Schon zuvor besass letztere indes sämtliche Aktien der B. Bei der Rekurrentin ist D weisungsbefugt. E hat beim Kauf der Aktien mit D zusammengearbeitet, wie in der Replik bestätigt worden ist (S. 4 f.). Es steht damit fest, dass in den Jahren 2013 und 2014 durch das Zusammenspiel der beiden Personen bei den drei betroffenen Gesellschaften eine Aktienmehrheit der C erworben werden konnte (vgl. dazu oben, E. 2.2; BGE 103 Ia 159). Dass die Aktienmehrheit auf drei Gesellschaften verteilt wurde, kann an der Tatsache des wirtschaftlichen Handwechsels nichts ändern. Weiter haben alle drei Gesellschaften für die Käufe von den Drittpersonen den gleichen Kaufpreis pro Aktie bezahlt (CHF 4'583). Lediglich beim Verkauf von D an die Drittgesellschaft wurde ein höherer Preis bezahlt (CHF 6'077). Dass D erst in den Jahren 2016 und 2017 die Kontrolle aller Gesellschaften, der Drittgesellschaft bzw. deren Mutterhauses und der A übernommen hat, ist sodann nicht massgebend. Schliesslich liegt hier auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Die Rekurrentin hat sämtliche Akten einsehen können. Nur bei zwei Dokumenten waren die Namen der Käuferschaft abgedeckt. Auch diesen Dokumenten kann aber die Mitwirkung von D und E klar entnommen werden. Die Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet."}