{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-5_2019-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a505ae0db121a71ff4162b5b86db176e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:16", "Checksum": "13f76cb38767baca609daa4f29531dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029\n\n\n2.1 Mit zwei Rekursen vom 24. Juli 2018 gelangte die Vertretung der X AG (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Der Vertreter der Rekurrentin beantragte jeweils, die Verfügungen des Departements FD vom 13. und 23. April 2018 sowie die beiden Verfügungen des Steueramts vom 22. Juni 2018 seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten für das Rekursverfahren seien dem Steueramt aufzuerlegen und der Rekurrentin sei eine Parteientschädigung nach Ermessen des Steuergerichts zuzusprechen. Dazu wurde zuerst angeführt, die Berechnung des Handänderungssatzes sei nicht angefochten. Sodann sei der Grundsatz der Steuerpflicht auch nicht bestritten. Die sachverhaltlichen Annahmen des Steueramts seien jedoch willkürlich und abschliessend bestritten. Dass die Aktienmehrheit von 132 Namenaktien an der C Cie. SA angeblich von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen am … 2013 bzw. … 2014 an die A AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden seien, sei unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation gemäss Handelsregister in klarem Widerspruch. Die angefochtenen Verfügungen seien unvollständig und unpräzise. Die weitere Gesellschaft sei nicht weiter identifizierbar, womit die Rekurrentin unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht konkret und sachverhaltlich verbindlich zu dieser Gesellschaft Stellung nehmen könne. Dass das Steueramt sich auf ein angebliches Steuergeheimnis berufe, sei gesetz- und verfassungswidrig. Die Argumentation des Steueramts genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Offenlegung der amtlichen Akten nicht, weshalb die angefochtenen Verfügungen bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben seien. Dies betreffe auch die der Rekurrentin nur beschränkt gewährte Akteneinsicht. Vor Ende 2016 bzw. in der hier relevanten Zeitspanne habe D nicht mit Einzelunterschrift selbständig und alleine Handlungen für die Rekurrentin vornehmen können; dies schliesse die Annahmen des Steueramts hinsichtlich einer Beherrschung der drei Käuferinnen in den Jahren 2013/2014 zum vornherein aus. Weiter sei D weder bei der A noch bei der B in einer Organstellung aufgetreten und habe daher … 2013 resp. am … 2014 für diese Gesellschaften keine Dispositionen treffen können. Er habe weder Eigentum an den Aktien dieser Gesellschaften gehalten noch mit diesen Gesellschaften zusammenwirkt oder eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Zudem habe D weder direkt noch indirekt die beiden Käuferinnen im relevanten Zeitraum 2013/2014 beherrschen können; es könne auch nicht von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der Aktienmehrheit ausgegangen werden. Ein gemeinsames Zusammenwirken, koordiniert und beherrscht von D, lasse sich auch durch die bezahlten Kaufpreise für die Aktien widerlegen. Die Preisdifferenzen pro Namensaktie von CHF 4'583 (A und B) und CHF 6'077 (dritte Gesellschaft) würden ein nachhaltiges Indiz dafür bilden, dass gerade keine Absprachen und Koordination unter der Käuferschaft stattgefunden habe und daher verschiedene natürliche Personen in den Jahren 2013/2014 selbständig Handlungen getroffen hätten. Ein Zusammenwirken der drei Käuferinnen im massgeblichen Zeitpunkt habe nicht stattgefunden und eine Beherrschung durch eine natürliche Person sei weder direkt noch indirekt erfolgt. Es habe auch keine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie habe der Rekurrentin Kopien sämtlicher Akten zur Verfügung gestellt, wobei einzelne Aktenstücke geschwärzt worden seien. Trotz Annahme eines Zusammenwirkens sei das Steuergeheimnis gleichwohl zu wahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht vorliegen, da die Rekurrentin erst nach Erlass der Einspracheverfügungen und nicht zuvor ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe. Diesen Verfügungen würden keine Akten zugrunde liegen, von deren Existenz die Rekurrentin nicht gewusst habe oder nichts habe wissen können. Sämtliche Aktienkaufverträge dürften als bekannt vorausgesetzt werden, weshalb eine entsprechende Mitteilung an die Rekurrentin habe entfallen können. Da das Steuergericht über volle Kognition verfüge, könnte eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend geheilt werden. Es treffe gerade nicht zu, dass D für die B AG nie in einer Organstellung aufgetreten wäre, habe er doch für diese Gesellschaft am … 2013 den Aktienkaufvertrag betreffend die 30 Aktien mitunterzeichnet. D und E seien im Zeitpunkt der Aktienkäufe bei allen drei Käuferinnen involviert gewesen. Da die A AG und die B später durch die Rekurrentin übernommen worden seien, könnten die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 nur als bewusstes Zusammenwirken gewertet werden.\n2.3 Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Wesentliche Vertragsessentialien könnten weder verifiziert noch nachvollzogen werden. Dass ein Zusammenwirken von natürlichen Personen mittels Kaufverträgen für den Erwerb von 117 Namenaktien der C Cie. SA laut Vorinstanz nachgewiesen werden könne, werde ausdrücklich bestritten. Dies gelte auch für das angebliche Zusammenwirken zur Erreichung einer Aktienmehrheit von mind. 121 Namenaktien der C. Insofern stimme auch der zeitliche Kontext mit einer angeblichen koordinierten Abwicklung nicht überein, welche für einen Erwerb der Aktienmehrheit einer Firma erforderlich wäre. Der Nachweis eines koordinierten und abgestimmten Zusammenwirkens für den Erwerb der Aktienmehrheit an der C sei gescheitert.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}