{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-5_2019-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a505ae0db121a71ff4162b5b86db176e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:16", "Checksum": "13f76cb38767baca609daa4f29531dba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2019 SGNEB.2018.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer \rDossier H2018-028 und Dossier H2018-029\n\nSteuergericht\nUrteil vom 21. Januar 2019\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Kellerhals, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2018.5\nv.d. Advokatur Y\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer Dossier H2018-028 und Dossier H2018-029\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Aktienkaufverträgen vom … 2013 und … 2014 erwarben die A AG (69 Aktien), die B AG (30 Aktien) und eine weitere Gesellschaft (33 Aktien) die Aktienmehrheit der C Cie. SA (total 132 von 240 Aktien) für total CHF … . Die C war v.a. auch Eigentümerin der Grundstücke GB Z Nrn. 0001 und 0002. Vom genannten Kaufpreis entfielen CHF … (48 %) auf die A und CHF … (21 %) auf die B. Am 17. Mai 2016 übernahm die X AG sämtliche Aktiven und Passiven der A und der B (Fusion).\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 13. April 2018 verlangten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD von der X AG die Handänderungssteuer von CHF 22'065.60, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Verkehrswert von CHF 1'002'982.56, infolge wirtschaftlicher Handänderung an den beiden erwähnten Grundstücken (Schreiben Kantonales Steueramt vom 19.3.2018).\nMit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 23. April 2018 verlangten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD von der X AG auch die Handänderungssteuer von CHF 9'653.70, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Verkehrswert von CHF 438'804.87, ebenfalls infolge wirtschaftlicher Handänderung an den beiden erwähnten Grundstücken (Brief Steueramt vom 19.3.2018).\n1.3 Gegen diese beiden Verfügungen erhob die X AG am 9. Mai 2018 zwei Einsprachen jeweils mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dazu wurde v.a. angeführt, die A und die B seien damals nur im Besitz einer Minderheit der Aktien der C gewesen. Die beiden Gesellschaften hätten keine Mehrheit verkauft, weshalb keine wirtschaftliche Handänderung vorliege.\n1.4 Mit zwei Verfügungen vom 22. Juni 2018 wies das Steueramt die beiden Einsprachen ab. Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen festgehalten, dass die C Cie. SA in den Jahren 2013 und 2014 eine Immobiliengesellschaft gewesen sei. Vorliegend sei von einem Zusammenwirken auf beiden Seiten auszugehen, da die Aktienmehrheit von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen an die A AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden sei. Alle drei Käuferinnen seien im Zeitpunkt der Aktienverkäufe direkt oder indirekt von den gleichen natürlichen Personen (D und E) beherrscht worden. Inzwischen beherrsche D direkt oder indirekt alle drei Käuferinnen, weshalb ohne Weiteres von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der Aktienmehrheit auszugehen sei. Mit diesem Erwerb sei auch die Stimmenmehrheit auf die Erwerberinnen übergegangen. Es gehe damit beim Erwerb der Aktienmehrheit an der C durch die drei zusammenwirkenden Käuferinnen in den Jahren 2013 und 2014 um eine wirtschaftliche Handänderung, für welche die Käuferinnen, zu denen auch die A und die B gehören würden, handänderungssteuerpflichtig würden. Obschon nur 132 der 240 Aktien übertragen worden seien, werde die Handänderungssteuer auf dem ganzen Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsgrundstücke erhoben. Der Kaufpreis der 132 Aktien von CHF … sei daher auf 240 Aktien hochzurechnen. Dies ergebe einen relevanten Veräusserungserlös von CHF … . Der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Aktienkäufe sei gestützt auf die letzte massgebliche Jahresrechnung zu ermitteln, mithin diejenige des Jahres 2013 der Immobiliengesellschaft. Der Verkehrswert der beiden betroffenen Grundstücke betrage in den hier massgebenden Erwerbszeitpunkten CHF 2'089'547. Die Handänderungssteuer werde denn von diesem Verkehrswert zur Zeit der Handänderung erhoben. Vom total geleisteten Kaufpreis von CHF … für die Aktien der C würden CHF … bzw. 48 % auf die A entfallen und CHF … resp. 21 % auf die B. Entsprechend würden vom Abgabenwert von total CHF 2'089'547 48 % bzw. CHF 1'002'982.56 auf die A entfallen und 21 % resp. CHF 438'804.87 auf die B. Dies ergebe Handänderungssteuern von CHF 22'065.60 (2,2 % von CHF 1'002'982.56) und CHF 9'653.70 (2,2 % von CHF 438'804.87). Diese habe die X AG als deren Rechtsnachfolgerin zu entrichten.\nAuf Gesuch vom 5. Juli 2018 gewährte das Steueramt dem Vertreter der Einsprecherin am 10. Juli 2018 Akteneinsicht, wobei einzelne Akten teilweise geschwärzt waren, soweit diese vom Steuergeheimnis betroffen und der Einsprecherin nicht bereits bekannt waren (Brief des Steueramts vom 10.7.2018)."}