Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen, dies unter solidarischer Haftbarkeit. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'796 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 296). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'796 werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: