5. Zusammenfassend gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem Hinweis «verwitwet seit» / «Veranlagung bis Todestag Ehemann» der Anzeigepflicht gemäss § 241 Abs. 1 StG nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend war das Kantonale Steueramt berechtigt, mit Verfügung vom 13. März 2018 die Nachlasstaxe für A Z zu erheben. Dies vor dem Hintergrund, dass es am 10. Januar 2018 von der Erbschaft bzw. vom Ableben des Erblassers, A Z, Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingehalten ist.