Entsprechend gilt, dass auch diesbezüglich - gestützt auf die vorgenannte unterschiedliche Legiferierung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht zu beanstanden ist, wonach zusätzlich zur erfolgten Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung entweder die zuständige Amtschreiberei oder aber die «Abteilung Sondersteuern» hätte informiert werden müssen. 5. Zusammenfassend gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem Hinweis «verwitwet seit» /