Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer explizit die Meldepflicht via Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit nicht legiferiert wurde. Entsprechend zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen hat. Entsprechend erscheint die zitierte Lehrmeinung fraglich, zumal es sich soweit ersichtlich um eine einzelne Lehrmeinung handelt.