Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, beinhaltet Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe stipuliert Abs. 2, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen habe.