Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen, widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen werden. 4.7 Fraglich bleibt, wie es sich mit dem Hinweis der Rekurrenten auf die Lehrmeinung (Marti, a.a.O., § 241 N 6) verhält, wonach der Meldepflicht dadurch nachgekommen werden kann, dass in den jeweiligen Steuererklärungen unter der entsprechenden Rubrik der Vermögensanfall von Todes wegen angegeben werden könne. 4.8