Es mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen Person anzustellen sind. Das Gesetz schreibt aber explizit vor, dass das Kantonale Steueramt (und nicht die zuständige Veranlagungsbehörde bzw. der zuständige Veranlagungskreis) über den Erbgang zu informieren sei (§ 241 Abs. 1 StG). Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen, widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen werden.