§ 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Die Rekurrenten monieren, dass es B Z als ausserkantonale Privatperson und ohne jede Kenntnis im Steuerrecht nicht an ihr gelegen haben könne, Recherchen darüber anzustellen, welcher Abteilung sie die Meldung hätte zukommen lassen müssen. Vielmehr hätte die Meldung intern an die Abteilung Sondersteuern weitergeleitet werden müssen. Es mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen Person anzustellen sind.