4.6 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem folgenden Hintergrund: Im vorliegenden Fall bestand von Seiten des Ehepaars Z nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen der Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 StG i.V.m. § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4).