Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Kantonalen Steueramt nicht vorgeworfen werden kann, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Kantonalen Steueramt erst mit Versterben von Frau Z die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei A Z darstellen. 4.6 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem folgenden Hintergrund: