Hier reicht das kommentarlose Aufführen von bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenssteuerwerten in der Steuererklärung nicht aus. Vielmehr ist es auch hier notwendig, dass der für die Erhebung der Nach- und Strafsteuer zuständigen Verwaltungseinheit eine gesonderte Anzeige bzw. Mitteilung gemacht wird (vgl. Reto Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014, S. 73; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5).