Diesbezüglich kann auch auf BGE 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht festgehalten hat, dass nicht bereits deshalb Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde angenommen werden kann, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass solche Informationen effektiv übermittelt werden. Weiter kann auch auf die straflose Selbstanzeige verwiesen werden: Hier reicht das kommentarlose Aufführen von bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenssteuerwerten in der Steuererklärung nicht aus.