Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das Kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements gegenüber den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 der Steuerverordnung Nr. 4 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern [Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer] vom 23. Dezember 1986 [StVO Nr. 4; BGS 614.159.04]).