4.4 Dabei bleibt jedoch der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die damit einhergehenden Zuständigkeiten unberücksichtigt. Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. §§ 5 und 6 der Steuerverordnung Nr. 1 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer vom 28. März 1995 [StVO Nr. 1; BGS 614.159.01]).