4.3 Indem die Rekurrenten monieren, dass B Z als Erbin durch die Deklaration der Liegenschaft im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung sowie in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 bzw. in den Folgejahre ihrer Meldepflicht gemäss § 241 Abs. 2 StG nachgekommen sei, gehen die Rekurrenten implizit davon aus, dass es sich bei der Steuerbehörde um «eine» (Veranlagungs-)Behörde handelt, welcher der die Nachlasstaxe auslösende Tatbestand, mithin die erfolgte Erbschaft im Kanton Solothurn aufgrund der vorgenannten Deklaration der Liegenschaft in der Einkommens- und Vermögenssteuer bekannt gewesen sein muss. 4.4