Der Zweck ist jeweils derselbe: Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Hintergrund bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art.